Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG, wenn
der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.
Leitsatz
1. Die Rückabwicklung eines
Kaufvertrages kann ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AO sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen
wird.
2. Die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG entfallen rückwirkend,
wenn der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang nicht vollzogen wird.
Dieses Ereignis umfasst die materiell-rechtlich vorläufig gewährten
Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten.
3. Wenn – nur – das
wirtschaftliche Eigentum bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags erlangt wird,
ist der Anschaffungsvorgang nicht abgeschlossen. Der dem Kaufvertrag zugrunde
liegende Anschaffungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn die Einräumung des
vollwirksamen zivilrechtlichen Eigentums erfolgt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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