Unerlaubter Binnentransport eines im Drittland zugelassenen
LKW
Festsetzungsverjährung für Einfuhrabgaben liegt bei drei
Jahren
Steuerhinterziehung verlängert die
Festsetzungsfrist
Die Feststellungslast trägt das
Hauptzollamt
Leitsatz
1. Ein im Drittland zugelassener Lkw
darf grds. nur für Warenbeförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Hierbei ist auf die
Beförderung selbst, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt
wird, und nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren
abzustellen. Es ist deshalb nicht erlaubt, eine Ware zunächst abzuladen und zu
einem späteren Zeitpunkt mit dem im Drittland zugelassenen Lkw weiter zu
befördern.
2. Einfuhrabgaben können nach Ablauf
der Festsetzungsfrist von drei Jahren nur dann noch festgesetzt werden, wenn
hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhrabgabenschuld eine
Steuerhinterziehung nach
§ 370 AO begangen
worden ist.
3. Eine leichtfertige
Steuerverkürzung nach
§ 378 AO hat als
bloße Ordnungswidrigkeit keine Fristverlängerung zur Folge.
4. Das Hauptzollamt trägt die
Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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