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FG München Urteil v. - 14 K 1508/08

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 21 ZK Art. 138 ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 221 Abs. 3 ZK Art. 221 Abs. 4 ZKDV Art. 555 Abs. 1 ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDV Art. 859 Nr. 4 AO§ 169 Abs. 2 AO§ 370 AO § 378

Unerlaubter Binnentransport eines im Drittland zugelassenen LKW

Festsetzungsverjährung für Einfuhrabgaben liegt bei drei Jahren

Steuerhinterziehung verlängert die Festsetzungsfrist

Die Feststellungslast trägt das Hauptzollamt

Leitsatz

1. Ein im Drittland zugelassener Lkw darf grds. nur für Warenbeförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Hierbei ist auf die Beförderung selbst, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt wird, und nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren abzustellen. Es ist deshalb nicht erlaubt, eine Ware zunächst abzuladen und zu einem späteren Zeitpunkt mit dem im Drittland zugelassenen Lkw weiter zu befördern.

2. Einfuhrabgaben können nach Ablauf der Festsetzungsfrist von drei Jahren nur dann noch festgesetzt werden, wenn hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhrabgabenschuld eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen worden ist.

3. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO hat als bloße Ordnungswidrigkeit keine Fristverlängerung zur Folge.

4. Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-85439

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FG München, Urteil v. 14.04.2011 - 14 K 1508/08

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