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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6173/07 EFG 2011 S. 2074 Nr. 23

Gesetze: EStG 1999 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1999 § 7 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 1 S. 1

Von als Erwerber i. S. d. Bauherrenerlasse einzustufendem geschlossenen Immobilienfonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr sowie Generalmietgebühr als Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke

Leitsatz

1. Ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der diverse vermietete Altbauten mit über 400 Wohnungen sowie auch einigen Gewerbeeinheiten erwirbt und anschließend umfangreich instandsetzen und modernisieren lässt, ist als „Erwerber” i. S. d. Bauherrenerlasse anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Einfluss zu nehmen.

2.Ist aber der Fonds nicht als Bauherr, sondern als Erwerber der Grundstücke zu beurteilen, sind sämtliche Aufwendungen, die der Fonds an die Projektanbieter zahlt, um das Grundstück mit dem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten für die Grundstücke.

3. Hat der Fonds mit dem Verkäufer der Grundstücke einen auf zehn Jahre angelegten Generalmietvertrag abgeschlossen und können die Anlegerkommanditisten den Abschluss des Generalmietvertrags und damit eine Generalmietgebühr nicht verhindern, so führt auch die Generalmietgebühr in voller Höhe nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern zu Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke.

4. Hat der Fonds darüber hinaus während der Instandsetzungs- und Modernisierungsphase eine Firma mit der Betreung der (Unter-)Mieter beauftragt, um die Modernisierung und die damit verbundenen Probleme möglichst reibungsfrei organisieren zu können, so gehört auch die vom Fonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr zu den Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 214 Nr. 4
EFG 2011 S. 2074 Nr. 23
Ubg 2012 S. 194 Nr. 3
NAAAD-85438

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.04.2011 - 6 K 6173/07

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