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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 13 KO 13326/10

Gesetze: FGO § 79a Abs. 1, FGO § 149 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 2, FGO § 139 Abs. 3 S. 1, FGO § 69, RVG § 2, RVG § 13

Entscheidung über die Erinnerung durch den Senat

Kostenerstattung nach Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung auf Vorschlag des Berichterstatters

Erledigungsgebühr und Terminsgebühr

Leitsatz

1. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gilt nicht für Kostenerinnerungen i. S. d. § 149 Abs. 2 FGO.

2. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden, wenn der Bevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Mandanten lediglich einem Vorschlag des Berichterstatters gefolgt ist, ohne von sich aus aktiv auf eine Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung hinzuwirken.

3. Die Terminsgebühr entfällt nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.

4. Eine einseitige Besprechung, für die die Terminsgebühr entfällt, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Berichterstatter mit Kläger und Beklagten nacheinander seinen Vorschlag für eine mögliche Erledigung des Rechtsstreits erörtert.

Fundstelle(n):
FAAAD-85432

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

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