Kostenerstattung nach Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung auf Vorschlag des Berichterstatters
Erledigungsgebühr und Terminsgebühr
Leitsatz
1. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gilt nicht für Kostenerinnerungen
i. S. d. § 149 Abs. 2 FGO.
2. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden, wenn der Bevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Mandanten lediglich einem
Vorschlag des Berichterstatters gefolgt ist, ohne von sich aus aktiv auf eine Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung
hinzuwirken.
3. Die Terminsgebühr entfällt nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.
4. Eine einseitige Besprechung, für die die Terminsgebühr entfällt, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Berichterstatter
mit Kläger und Beklagten nacheinander seinen Vorschlag für eine mögliche Erledigung des Rechtsstreits erörtert.
Fundstelle(n): FAAAD-85432
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2011 - 13 KO 13326/10
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