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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 7341/02 B EFG 2011 S. 2162 Nr. 24

Gesetze: EStG 1996 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 1996 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 1996 § 19a Abs. 8 S. 1, EStG 1996 § 19a Abs. 3 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 2

Kein für Arbeitnehmer steuerpflichtiger Vorgang bei Erwerb von Arbeitgeberaktien zum gemeinen Wert und späterer Einräumung eines Umtauschrechts in Aktien einer anderen AG zu deutlich höherem Kurs

Leitsatz

1. Hat ein leitender Angestellter im Jahr 1996 im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms vinkulierte Namensaktien seines Arbeitgebers, einer AG, erworben, wurde der Kaufpreis mit dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert der Anteile bemessen und war zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht ersichtlich, dass ein ausländischer Investor bereits wenige Monate später bereit sein würde, ein Vielfaches des Kaufpreises für die Anteile zu zahlen, so war nach § 19a EStG in der im Jahr 1996 gültigen Gesetzesfassung (Bewertung der Vermögensbeteiligung bei Fehlen von vergleichbaren Verkäufen mit dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert) kein Raum für den Ansatz eines geldwerten Vorteils.

2. Hat der Arbeitnehmer nach Auftreten des ausländischen Investors noch im Jahr 1996 das Recht erhalten, die von ihm gehaltenen vinkulierten Aktien unter bestimmten Bedingungen in Aktien einer anderen AG umzutauschen, so kann hierdurch erst dann ein steuerpflichtigter Tatbestand, z.B. ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1996 vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sein Umtauschrecht tatsächlich ausübt (hier: kein steuerpflichtiger Vorgang im Jahr 1996 wegen Abgabe der Willenserklärung zur Ausübung des Umtauschrechts erst im Folgejahr 1997).

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2162 Nr. 24
UAAAD-85427

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.03.2011 - 9 K 7341/02 B

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