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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12019/08

Gesetze: EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 1, BGB § 488, BewG § 13 Abs. 2, AO § 162

Abzinsung eines auf unbestimmte Dauer gewährten Gesellschafterdarlehens

Schätzung der Darlehensrestlaufzeit in Anlehnung an § 13 Abs. 2 BewG

Leitsatz

1. Ein der Kapitalgesellschaft vom Gesellschafter unverzinslich gewährtes Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ist abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich gerechnet werden musste.

2. Bei Gesellschafterdarlehen, die nicht über eine bestimmte Laufzeit verfügen, ist die Laufzeit zu schätzen. Dies kann nur aus der Sicht des Bilanzstichtages, für den die Abzinsung festgestellt werden soll, geschehen, wobei wertaufhellende Ereignisse bis zum Tag der Feststellung der Bilanz zu berücksichtigen sind.

3. Ist bis zum Tag der Bilanzaufstellung nicht absehbar, wann ein Gesellschafterdarlehen tatsächlich getilgt wird, ist eine Schätzung einer Restlaufzeit der Darlehensverbindlichkeit anhand der sich später herausstellenden tatsächlichen Laufzeit nicht gerechtfertigt; vielmehr ist mangels sonstiger geeigneter Schätzungsmöglichkeiten eine Schätzung der Darlehensrestlaufzeit in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG entsprechend dem (BStBl I 2005, 699, Tz. 7) sachgerecht.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 268 Nr. 5
KÖSDI 2012 S. 17837 Nr. 4
Ubg 2012 S. 263 Nr. 4
CAAAD-85420

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.06.2010 - 12 K 12019/08

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