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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1295/09 L

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16EStG § 8 Abs. 1EStG § 8 Abs. 2 Satz 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2LStDV § 2 Abs. 1AO § 162 Abs. 1LStR 2005 R 19.5 Abs. 5 Nr. 3LStR 2005 R 72 Abs. 4LStH 2005 H 72s. 1 Satz 2

Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Freigrenze

Leitsatz

  1. Die Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen ist im Jahr 2005 noch als sachgerecht und angemessen zu beurteilen. Das gilt auch für eine herausragend aufwändige Feier aus Anlass des Geschäftsjubiläums.

  2. Zur Ermittlung der Höhe der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen kommt es auf die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer der Veranstaltung an.

  3. Vergebliche Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, die keinem Arbeitnehmer zu Gute kommen, sind nur bei einer krassen Abweichung der Zahl der erschienenen Arbeitnehmer von der erwarteten Teilnehmerzahl denkbar.

  4. Die Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 211 Nr. 4
Ubg 2012 S. 195 Nr. 3
LAAAD-85417

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2010 - 16 K 1295/09 L

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