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FG Köln | Ermittlung der Erstattung der Abzugsteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG
(1) Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG sind Abzüge für BA in den Fällen beschränkter Steuerpflicht zulässig. Dabei bleibt es jedoch dahingestellt, ob Gemeinkosten, die sich von der im deutschen Inland ausgeübten Tätigkeit trennen lassen und dem Stpfl. als „Sowieso”-Kosten in jedem Fall entstehen, im Rahmen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG Berücksichtigung finden können. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies durch die europarechtlichen Grundfreiheiten geboten ist. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung bzw. die Abzugssteuererstattung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht um Rückstellungen zu mindern. (3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Abzugsteuer ist der SA-Pauschbetrag nach § 10c EStG nicht zu berücksichtigen. Hierfür ist der Wohnsitzstaat zuständig. (4) Beschränkt Stpfl., ...