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BMF 08.06.2011 IV D 2 -S 7100/08/10009 : 001, NWB 25/2011 S. 2108

Umsatzsteuer | Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

Das hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Abschn. 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE wird daher mit BMF-Schreiben [i]EuGH, Urteil v. 22. 10. 2009 - C-242/08, Swiss Re Germany Holding NWB KAAAD-33044 v. wie folgt geändert: „Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen – z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten –, Reiseleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 UStG, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückvers...

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