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Beschäftigtendatenschutzgesetz – worauf sich Arbeitgeber einzustellen haben
Kommt es oder kommt es nicht?
[i]BT-Drucks. 17/4230 unter http://dipbt.bundestag. deDer am von der Bundesregierung verabschiedete Gesetzentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz hat in erster Lesung den Bundestag passiert (BT-Drucks. 17/4230 v. ). Nun liegt er zur weiteren Beratung beim Innenausschuss des Bundestags. Es ist zu erwarten, dass an den vorgesehenen Regelungen unbeschadet der massiven Kritik aus Wirtschaft und Wissenschaft festgehalten wird. Auch wenn das Gesetz erst sechs Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten soll, ist es für Arbeitgeber ratsam, sich bereits jetzt mit dem Gesetzesvorhaben zu beschäftigen und sich frühzeitig auf die Notwendigkeit veränderter Verfahrensabläufe, Verbote und Gebote einzustellen. Hierzu gibt der folgende Beitrag eine Hilfestellung.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Verankerung des Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz
[i]Grundsatz des BDSG: Verbot mit ErlaubnisvorbehaltDer Gesetzentwurf sieht eine Einbindung des Beschäftigtendatenschutzes in das bereits bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch Schaffung eines eigenen Unterabschnitts mit dem Titel „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses” vor. Das Gesetz folgt dem Prinzip „Ve...