BFH Beschluss v. - VIII B 143/10

Grundstücksbezogene Aufwendungen bei mietfreier Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften des überlassenden Gesellschafters

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 9, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Streitig ist, in welcher Höhe grundstücksbezogener Aufwand zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 25 % an einer GmbH beteiligt, an die er seit 1999 ein Grundstück zu Teilen vermietet hatte. Die zu 75 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Klägers war zugleich deren Geschäftsführerin und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem zahlte die GmbH nach einer schriftlichen Vereinbarung keine Miete mehr an den Kläger „aufgrund der schlechten Wirtschaftslage”. Die mit dem der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen des Klägers (Schuldzinsen, Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung) machte er zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, sodann nur noch als solche aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen nur in der der Beteiligungsquote des Klägers entsprechenden Höhe (gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu 50 %) an.

2 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

3 1. Die gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem (BFHE 191, 505) liegt nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt, der mit der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Vielmehr hat das FG den Streitfall gerade anhand der Maßstäbe des angeführten BFH-Urteils beurteilt, ist aber dabei zu einem von der Auffassung des Klägers abweichenden Ergebnis gelangt. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich als Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, s. u.a. BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

4 2. Mit der Behauptung, das FG habe entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das FG habe bei der Beurteilung der Gründe für den überquotalen Aufwand des Klägers zugunsten der GmbH die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers an einer wirtschaftlichen Gesundung der Gesellschaft nicht berücksichtigt. Das angefochtene Urteil leidet jedoch nicht an einem derartigen Mangel. Das FG hat den diesbezüglichen Sachvortrag zur Kenntnis genommen, wie sich dies nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Wiedergabe im Tatbestand auf Seite 4 des angefochtenen Urteils ergibt. Es ist gleichwohl zu der —im Urteil auf den Seiten 7 f. näher begründeten— Überzeugung gelangt, dass der vom Kläger getragene überquotale Aufwand für die Nutzungsüberlassung sich zugunsten der Ehefrau auswirkte und durch private Gründe mitveranlasst war. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1392 Nr. 8
CAAAD-85245