BFH Beschluss v. - III R 54/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vorbringen und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes

Leitsatz

Die Gewährung von Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO ohne Antrag setzt voraus, dass der Betroffene einen Wiedereinsetzungsgrund vorbringt und glaubhaft macht.

Gesetze: FGO § 116 Abs. 7, FGO § 120 Abs. 2, FGO § 56, FGO § 54, BGB § 187 Abs. 1, BGB § 188 Abs. 1, ZPO § 222

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit welcher die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuletzt die Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn (S) für die Monate August 2006 bis Januar 2007 sowie März bis Juni 2007 begehrte.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Senat ließ mit Beschluss vom III B 162/09 die Revision zu, soweit das Urteil des FG die Monate August 2006 bis Januar 2007 betraf. Der Beschluss wurde der Klägerin —vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte— am zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

3 Mit Schreiben vom machte die damalige Senatsvorsitzende die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am abgelaufen war und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin. Eine Reaktion hierauf erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.

4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des und des Bescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, Kindergeld für die Monate August 2006 bis Januar 2007 festzusetzen.

5 II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

6 1. Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Hat der BFH der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz, § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO).

7 Im Streitfall ist diese Frist für den am zugestellten Beschluss nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am (Montag) abgelaufen. Der erst am beim BFH eingegangene Schriftsatz war mithin verspätet.

8 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

9 Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachholt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsgrund vorzubringen und glaubhaft zu machen, bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 150).

10 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch aus den Akten sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1374 Nr. 8
XAAAD-85238