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FG München Beschluss v. - 7 K 982/11

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 133a, FGO § 136 Abs. 1, FGO § 143, FGO § 145, GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 99 Abs. 1, ZPO § 321a

Anhörungsrüge gegen eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung

Keine Überraschungsentscheidung durch die in § 136 Abs. 1 FGO vorgesehene Kostenfolge

Leitsatz

1. Gegen eine in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung, mit der die Kosten nach § 136 Abs. 1 S. 1 FGO gegeneinander aufgehoben werden, ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO statthaft, wenn eine Partei gegen das Urteil in der Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel einlegt und lediglich Einwände gegen die Kostenentscheidung hat, hinsichtlich der es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.

2. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht bei einem teilweisen Obsiegen und teilweise Unterliegen einer Partei die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FGO gegeneinander aufhebt ohne in der mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-85219

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 12.05.2011 - 7 K 982/11

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