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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 49/09 EFG 2011 S. 1402 Nr. 16

Gesetze: AO § 227, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 10, EStG § 34, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20

Erlass von Einkommensteuer bei Erstattungsüberhang der erlassenen Kirchensteuer

Kein Erlass bei Grenzsteuersatz von mehr als 100 % bei Anwendung der „Fünftelregelung”

Vertrauensschutz bei Übergangsregelung der OFD

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige auf eine zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Kirchensteuer bestehende, für ihn günstige Verwaltungspraxis vertraut, nach der § 175 AO bei Erstattungsüberhängen von Kirchensteuer für eine Übergangszeit nicht anzuwenden ist, ist das FA verpflichtet, bei einer Änderung seiner Rechtsauffassung dem Steuerpflichtigen durch einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen Vertrauensschutz zu gewähren.

2. Ein Erlass kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als die durch die Erstattung der Kirchensteuer ausgelöste Einkommensteuernachzahlung die erstattete Kirchensteuer übersteigt.

3. Ein Grenzsteuersatz von mehr als 100 %, zu dem es bei der Anwendung der sog. „Fünftelregelung” des § 34 Abs. 1 EStG kommen kann, kann als gesetzlich vorgesehene Folge nicht im Erlassverfahren korrigiert werden.

4. Die allgemeine Erwartung des Steuerpflichtigen, das FA werde eine für ihn günstige Handhabung in Zukunft beibehalten, ist nicht geschützt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1402 Nr. 16
YAAAD-85203

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2009 - 3 K 49/09

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