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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 492/06

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1 S. 1EStG § 4EStG § 5 Abs. 1HGB § 249AO § 173 Abs. 2AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 BGB§ 812 BGB§ 134 BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

Bilanzberichtigung aufgrund Rechtsprechungsänderung

Keine Rückstellung für verjährte Rückgewährverpflichtung aus Beratungsverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei sog. Schrottimmobilien

Leitsatz

1. Eine Bilanzberichtigung aufgrund Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unzulässig, soweit es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die erst weit nach Aufstellung der Bilanz geschaffen worden sind.

2. Die Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund der Nichtigkeit von Treuhandverträgen infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beginnt mit der Veröffentlichung des letzten der drei Urteile, mit denen der BGH den Verstoß erstmals festgestellt hat.

3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Anleger von der Unwirksamkeit der Darlehens- und sonstigen Verträge erst durch die Berichterstattung über die sog. Schrottimmobilien in Printmedien und in Funk- und Fernsehen erfahren haben, ist die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche im November 2009 bereits eingetreten, so dass von dem Schuldner keine Rückstellungen mehr gebildet werden können.

4. Dem Rückabwicklungsbegehren würde im November 2009 zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stehen.

Fundstelle(n):
BAAAD-85199

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2009 - 6 K 492/06

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