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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3598/08 F

Gesetze: AO § 129, EStG § 15, EStG § 15a, EStG § 16

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Prüfungspflichten bei Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters

Leitsatz

  1. Eine nur oberflächliche Bearbeitung des Steuerfalles hindert eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht. Häufen sich aber die Unachtsamkeiten und wird Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht nachgegangen, so ist kein einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliches mechanisches Versehen mehr gegeben (Anschluss an , BFH/NV 1993, 509 m.w.N.).

  2. Selbst wenn für die Berichtigung eines Einkünftefeststellungsbescheides für die Beteiligten einer KG, in dem aufgrund einer Vielzahl von Fehlern keine Zahl richtig ist, jeweils nur auf das einzelne Versehen abzustellen und deshalb ein Teil der Fehler berichtigungsfähig wäre, scheidet eine Korrektur nach § 129 AO aus, wenn die Sachbearbeiterin kein eigenes Zeichnungsrecht hatte und der Bescheid trotz der offenkundigen Mängel und Unstimmigkeiten von der Sachgebietsleiterin als ordnungsgemäß freigegeben worden ist.

  3. Unterstellt man in diesem Fall eine pflichtgemäße Prüfung des Bescheides, ist nicht auszuschließen, dass die Freigabe das Resultat einer – wenn auch abwegigen – rechtlichen Würdigung gewesen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-85196

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.03.2011 - 13 K 3598/08 F

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