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BBK Nr. 23 vom Seite 1079 Fach 4 Seite 1867

Finanzbuchführung mit dem Industriekontenrahmen

von Prof. Dr. Hartmut Bieg, Saarbrücken

5. Kontenklasse 2: Umlaufvermögen

5.1 Begriff des Umlaufvermögens

Während der Begriff des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB definiert wird, fehlt eine solche Umschreibung für das Umlaufvermögen. Daher ergibt sich aus dem Umkehrschluss, also in Form einer Negativabgrenzung , wie der Umfang des Umlaufvermögens zu bestimmen ist. Hiernach gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Anlagevermögen, zu den aktiven RAP und bestimmten Sonderposten wie beispielsweise den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital oder den Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs gezählt werden, zum Umlaufvermögen (vgl. ADS, § 247 HGB Rn. 123). Einen Hinweis auf die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen kann die betriebliche Funktion des Gegenstands geben. Für Gegenstände des Anlagevermögens gilt, dass sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung auf Dauer zu dienen, da sie mehrmals genutzt werden können. Umlaufgegenstände stehen dem Geschäftsbetrieb hingegen nur einmal zur Verfügung, da sie der Veräußerung, dem Verbrauch oder der Verwertung gewidmet sind. Dabei ergibt sich die betriebliche Funktion des Vermögenswerts auf der einen Seite durch seine tatsächliche Verw...

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