Regelmäßige Arbeitsstätte: Als Personalreserve in wechselnden Filialen eingesetzter Sparkassenmitarbeiter
Leitsatz
Als regelmäßige Arbeitsstätte ist die ortfeste Betriebsstätte des ArbG zu verstehen, der der ArbN zugeordnet ist und die
er nachhaltig aufsucht.
Die Arbeitsstätte muss der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN sein.
Ein ArbN kann bei seinem ArbG auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben.
Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, so entspricht
der Arbeitseinsatz nicht mehr dem Typus der Beschäftigung an einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2011 S. 1256 Nr. 22 DStZ 2011 S. 544 Nr. 15 EFG 2011 S. 1774 Nr. 20 KÖSDI 2011 S. 17461 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1939 StBW 2011 S. 579 Nr. 13 OAAAD-84577
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.04.2011 - 3 K 169/10
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