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FG Münster Urteil v. - 14 K 2520/10 E EFG 2011 S. 1319 Nr. 15

Gesetze: EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen:

Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als agB

Leitsatz

1) Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne.

2) Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Treppenlifts ist grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen; darüber hinaus kann eine die Anschaffung indizierende Bewegungs- und Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden.

3) Ausnahmsweise kann zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes genügen, wenn das zeitnah erstellte Attest des behandelnden Arztes die Gründe für die Zwangsläufigkeit einer konkreten Maßnahme umfassend und überprüfbar darlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1319 Nr. 15
EStB 2011 S. 416 Nr. 11
KÖSDI 2011 S. 17462 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2011 S. 1762
StBW 2011 S. 537 Nr. 12
XAAAD-84561

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FG Münster, Urteil v. 19.11.2010 - 14 K 2520/10 E

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