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FG Köln Urteil v. - 13 K 52/11 EFG 2011 S. 1768 Nr. 20

Gesetze: HGB § 249, EStG § 5 Abs 1 Satz 1

Bilanzen:

Rückstellung für Schadensersatzverpflichtung aus strafbarer Handlung

Leitsatz

1) Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur gebildet werden, wenn der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus.

2) Auch Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bis zum Tag der Bilanzaufstellung die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Aufdeckung der Tat bekannt geworden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1394 Nr. 22
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 758
DStRE 2012 S. 265 Nr. 5
EFG 2011 S. 1768 Nr. 20
StuB-KN 21/2011 S. 841 (Rückstellung für Schadenersatzverpflichtung aus strafbarer Handlung)
Ubg 2012 S. 263 Nr. 4
GAAAD-84558

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FG Köln, Urteil v. 17.03.2011 - 13 K 52/11

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