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Zivilrecht; | Widerrufsrecht und Gerichtsstand bei Rückabwicklung von Realkreditverträgen
Im Hinblick auf das Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens beim , NWB EN-Nr. 25/2002) hat der BGH in richtlinienkonformer Auslegung entschieden, dass das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HausTWG auch Verbrauchern zusteht, die einen Realkreditvertrag (grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen) i. S. des VerbrKrG abgeschlossen haben, der zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt. Da das HausTWG eine Gleichstellung der entsprechenden Willenserklärungen vorsehe, komme es nicht darauf an, ob die Haustürsituation bei Abschluss des Kreditvertrags selbst oder nur bei Vertragsanbahnung vorgelegen habe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrags nicht ohne weiteres auch die Möglichkeit einer Rückabwick...