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BFH 02.03.2011 IV B 139/09, StuB 11/2011 S. 429

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen in den Jahren 1999 und 2000 nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung

Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der nur in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom (BGBl I S. 402), wonach die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, betrifft ausgelaufenes Recht und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1999; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Zwar hat auch der BFH in seinem Beschluss vom – IV B 47/03 NWB XAAAA-88066 (BFHE 202 S. 346, BStBl II S. 661) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG 1999 in der in den Jahren 1999 und 2000 maßgeblichen Gesetzesfassung geäußert. § 32c EStG i. d. F. d...BGBl I S. 2601BGBl I S. 1433BGBl I S. 3794

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