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StuB 11/2011 S. 435

Persönliche Haftung nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet einem Mitgesellschafter, an den die Bank diese Forderung abgetreten hat, auch dann persönlich, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig (hier: zu 99,94 %) auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Der Mitgesellschafter tritt den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen und hat dieselben Rechte wie die Bank. Der haftende Gesellschafter kann bei entsprechender Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil erfolgt und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind, insbesondere eine Abfindung ohne Verstoß gege...

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