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Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder
Das FG Münster hat Grundsätze für die Abzweigung von Kindergeld an die Kommune gem. § 74 Abs. 1 EStG bei behinderten, im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern aufgestellt: Das Kindergeld ist den Eltern zu belassen, sofern sie selbst für ihr behindertes Kind Aufwendungen zumindest in Höhe des monatlichen Kindergeldes erbringen. Wenn das Kind nicht in Lage ist, aus seinem Einkommen (z. B. Grundsicherungsleistungen, Werkstatteinkommen etc.) seinen gesamten Lebensbedarf zu finanzieren, gilt die Vermutung, dass die Eltern die Finanzierungslücke auffüllen, sofern das Kind in deren Haushalt lebt.