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BGH 21.12.2010 VI ZR 284/09, NWB 23/2011 S. 1943

Haftungsrecht | Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt auch bei nicht zwingend erforderlichen Untersuchungen

Nimmt ein Arzt im Vorfeld einer Operation aus besonderer Vorsicht eine medizinisch nicht zwingend erforderliche Untersuchung vor, verpflichten ihn auch deren Ergebnisse zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt. Bei der Auswertung des Befundes darf er sich nicht darauf beschränken, nur die relevanten Besonderheiten seines Fachgebiets (hier: Anästhesie) auszuwerten. Vielmehr gebietet ihm seine Fürsorgepflicht, alle Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und der Behandlungssituation feststellen muss. Vor für ihn erkennbaren Zufallsfunden darf er nicht die Augen verschließen. Der beklagte Mediziner hatte bei der Vorbereitung einer Meniskusoperation aus Vorsicht e...

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