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FG Niedersachsen 23.02.2011 3 K 332/10, NWB 23/2011 S. 1940

Erbschaftsteuer | Keine Anrechnung der Einkommensteuer für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit

Selbst wenn der Erblasser am 31. 12. verstirbt, entsteht die Einkommensteuer nach dem nicht am letzten Tage des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit dessen Ablauf, d. h. am 31. 12., 24 Uhr. Die Einkommensteuer für das Todesjahr kann daher nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist. Die Revision (Az. beim BFH: II R 15/11) wurde zugelassen, weil die hier entschiedene Rechtsfrage in der Literatur [i]Wenhardt, NWB-EV 1/2011 S. 31kontrovers diskutiert wird und noch keine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt vorliegt.

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