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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1509/10

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4

Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren

Leitsatz

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Das nach der geänderten Rechtsprechung zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Jahr 2000 noch nicht in Kraft getreten, im Jahr 2001 noch nicht anzuwenden und in den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH vorliegend nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ausschließlich nach dem bis 2001 maßgeblichen Anrechnungsverfahren ermittelt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 405 Nr. 7
Ubg 2012 S. 347 Nr. 5
RAAAD-83873

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.02.2011 - 5 K 1509/10

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