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BMF - IV C 5 -S 1300 - 49/94 BStBl 1994 I S. 203

Merkblatt; Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen gemäß § 44d EStG, den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen

Die Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens

Bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen (z.B. Erträgen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Genußrechten, typischen stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen) wird Kapitalertragsteuer in der Regel zum Satz von 25 v.H. oder 35 v.H. erhoben (§§ 43 und 43 a EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge sind nach Maßgabe der DBA oder gemäß § 44 d EStG von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Rechtsgrundlage des Verfahrens ist § 50 d EStG.

1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis

Abkommensberechtigt ist, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält. Anspruch auf Entlastung hat auch eine in einem anderen EG-Staat ansäs...

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BMF v. 01.03.1994 - IV C 5 -S 1300 - 49/94

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