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NWB Nr. 22 vom Seite 1861

Besserer Schutz für ehrenamtliche Vereinsmitglieder vor Haftung geplant

[i]BT-Drucks. 17/5713 unter http:// dipbt.bundestag.deMit seinem Gesetzentwurf vom zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein möchte der Bundesrat die normativen Rahmenbedingungen so gestalten, dass sich mehr Menschen ehrenamtlich für das Gemeinwohl einsetzen. Der Gesetzentwurf wurde am dem Bundestag zugeleitet.

[i]Änderung des BGB zur vereinsinternen HaftungsbegrenzungDa Vereine einen großen Teil ehrenamtlicher Tätigkeiten leisten, soll zum einen die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein per Gesetz auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden begrenzt werden (§ 31b BGB-E). Entsteht Dritten durch ein Mitglied des Vereins ein Schaden, soll das Mitglied die Möglichkeit erhalten, vom Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten zu verlangen. Bislang wird von der Rechtsprechung bereits im Verhältnis des unentgeltlich tätigen Mitglieds zum Verein der im Arbeitsrecht entwickelte Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse herangezogen, um diese Mitglieder von einer persönlichen Haftung zumindest teilweise zu befreien, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit v...

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