Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 39, FGO § 76 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2 2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben.
3 a) Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 31 ff., m.w.N.). Das gilt gleichermaßen für die Anforderungen an den Nachweis des Treuhandverhältnisses. Es ist auch geklärt, dass die konsequente Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen erfordert (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Urteile vom VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; vom I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) und dass bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 41, m.w.N.).
4 Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowohl berechtigte Zweifel an der Vereinbarung als auch an der Durchführung eines Treuhandverhältnisses gehabt und die Klage daher abgewiesen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) richtet sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
5 b) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG oder aufgrund eines unterlassenen Hinweises der Vorinstanz vor.
6 Eine Überraschungsentscheidung ist lediglich anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; , BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978). Im Streitfall ist eine Überraschungsentscheidung bereits deshalb zu verneinen, weil das FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert hat und gerade der Problemkreis des Nachweises der Treuhandabrede nach der eigenen Darstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten zur Sprache gekommen ist und das Gericht den Beteiligten anschließend Gelegenheit gegeben hat, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, aus ihrer Sicht noch erforderliche Anträge zu stellen bzw. Beweismittel zu benennen. Wenn sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör zu verneinen.
7 Aus dem nämlichen Grund ist auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht gegeben. Das FG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a). Das gilt umso mehr, wenn diese —wie hier— durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1109 Nr. 7
GAAAD-83680