Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom -C-318/07- in der Rechtssache "Persche"
Bezug:
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-318/07 „Persche” (BStBl 2010 II S. 440) zur steuerlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, ansässig sind, u. a. entschieden, dass
Artikel 56 EG [1] einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach eine steuerliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inland ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils Folgendes:
Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigun-gen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonsti-gen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützig-keitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zustän-digen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege, dies wären insbesondere Satzung, Tätig-keitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsproto-kolle, zu erbringen (§ 90 Absatz 2 AO). Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4
-S 2223/07/0005
:008
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2223.1.1-8 St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 559
BB 2011 S. 1365 Nr. 22
StBW 2011 S. 550 Nr. 12
WPg 2011 S. 597 Nr. 12
JAAAD-83439