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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 1964/10

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, BGB § 134, AStG § 113

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtigkeit eines Beratervertrages.

Leitsatz

  1. Ein zivilrechtlich unwirksamer Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter ist deshalb ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung, weil zu vermuten ist, dass fremde Dritte stets nur ein rechtlich korrektes Verhalten gegen sich gelten lassen würden.

  2. Ein zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Mitglied ihres Aufsichtsrates geschlossener Beratervertrag ist ohne vorherige Genehmigung durch die Hauptversammlung nach § 134 BGB i.V.m. § 113 des Aktiengesetzes (AktG) nichtig, wenn er eine Vergütung für Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds vorsieht, die diesem bereits aufgrund seiner Organstellung obliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag keine eindeutigen Feststellungen darüber zulässt, ob die zu vergütenden Leistungen außerhalb oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegen und ob der Vertrag nicht etwa verdeckte Sonderzuwendungen einschließt.

  3. Handelt es sich bei den aufgrund eines Beratervertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied zu vergütenden Leistungen, um solche, die dem gesetzlichen Auftrag des Aufsichtsrates entsprechen oder lässt der Beratervertrag eindeutige Feststellungen zur Zuordnung der vereinbarten Tätigkeiten zu den organschaftlichen Aktivitäten des Aufsichtsrates nicht zu , sind die dafür geleisteten Zahlungen grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.

  4. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs liegt jedoch eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG nur vor, wenn das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Allgemeine Attribute wie z.B. „Beratungsleistungen” erfüllen nicht die an ein Abrechnungspapier i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 UStG zu stellenden Anforderungen.

Fundstelle(n):
AAAAD-83429

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.04.2011 - 4 V 1964/10

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