Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup „Ford Ranger”
Leitsatz
1. Ist ein Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine, 5 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.825 kg seit der Aufhebung
des § 23 Abs. 6a StVZO als Pkw einzuordnen, weil die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist,
bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 KraftStG ab nach dem Hubraum.
2. Bei der Berechnung der Ladefläche sind die nicht belastbaren Radkästen ebenso herauszurechnen wie die Fläche der herunter
geklappten Ladeklappe.
Fundstelle(n): DAAAD-83415
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.09.2010 - 2 K 548/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.