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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8212/06 B

Gesetze: EStG 2002 § 10d Abs. 2 Fassung: 2003-12-22 GewStG 2002 § 10a Fassung: 2003-12-23 GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4GG Art. 20 Abs. 3KStG 2002 § 8 Abs. 2KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 1

Mindestbesteuerung in der für den VZ 2004 geltenden Ausgestaltung ist i. d. R. – noch – verfassungsgemäß

regelmäßig keine Liebhaberei bei unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaft

Leitsatz

1. Die Regelungen zur Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach den §§ 10d Abs. 2 EStG, 10a GewStG in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung (Mindestbesteuerung) sind – noch – verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere weder gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen den Grundsatz der Normklarheit.

2. Selbst wenn ein endgültiger Verlust von Verlustvorträgen in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. bei Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer Liquidation oder Insolvenz, bei bestimmten Umwandlungsvorgängen oder beim Wechsel im Gesellschafterbestand) im Ergebnis zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Übermaßbesteuerung führte, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Normen als solche zur Folge. Ob in solchen Fällen eine teleologische Reduktion der Vorschriften geboten sein könnte, konnte im Streitfall offenbleiben.

3. Der Annahme einer von Beginn an fehlenden Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) ist nach Ansicht des Senats für den Regelfall einer nicht gemeinnützigen inländischen Kapitalgesellschaft bereits durch die gesetzliche Fiktion des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, nach welcher alle Einkünfte eines solchen Rechtsträgers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, die Grundlage entzogen.

Fundstelle(n):
TAAAD-83414

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2010 - 12 K 8212/06 B

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