Mindestbesteuerung in der für den VZ 2004 geltenden Ausgestaltung ist i. d. R. – noch – verfassungsgemäß
regelmäßig keine Liebhaberei bei unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaft
Leitsatz
1. Die Regelungen zur Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach den §§ 10d Abs. 2 EStG, 10a GewStG in der für das
Streitjahr 2004 geltenden Fassung (Mindestbesteuerung) sind – noch – verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere weder gegen
das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen den Grundsatz der Normklarheit.
2. Selbst wenn ein endgültiger Verlust von Verlustvorträgen in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. bei Einstellung der wirtschaftlichen
Tätigkeit im Rahmen einer Liquidation oder Insolvenz, bei bestimmten Umwandlungsvorgängen oder beim Wechsel im Gesellschafterbestand)
im Ergebnis zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Übermaßbesteuerung führte, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit
der Normen als solche zur Folge. Ob in solchen Fällen eine teleologische Reduktion der Vorschriften geboten sein könnte, konnte
im Streitfall offenbleiben.
3. Der Annahme einer von Beginn an fehlenden Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) ist nach Ansicht des Senats für den
Regelfall einer nicht gemeinnützigen inländischen Kapitalgesellschaft bereits durch die gesetzliche Fiktion des § 8 Abs. 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, nach welcher alle Einkünfte eines solchen Rechtsträgers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zu behandeln sind, die Grundlage entzogen.
Fundstelle(n): TAAAD-83414
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2010 - 12 K 8212/06 B
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