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FG Münster Urteil v. - 15 K 3840/08 U

Gesetze: UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 8a, AO §§ 51 ff, AO § 68 Nr 8, UStG § 4 Nr 22 a

Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeitsrecht:

Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft mit Seminarveranstaltungen

Leitsatz

1) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 a UStG erstreckt sich nicht auf Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die anlässlich einer Seminarveranstaltung durch eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erbracht werden.

2) Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen unterliegen trotz Unterhaltens eines Katalogzweckbetriebs nach § 68 Nr. 8 AO nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, wenn sich die Einrichtung in ihrer Gesamtausrichtung nicht mehr als Zweckbetrieb darstellt (gegen und St 435).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 14 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2011 S. 1516
UR 2011 S. 787 Nr. 20
IAAAD-83409

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FG Münster, Urteil v. 15.03.2011 - 15 K 3840/08 U

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