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FG Münster Urteil v. - 14 K 4171/09 Kg

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 Satz 2, EStG § 32 Abs 4 Satz 2, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Kindergeld:

Einkünfte und Bezüge des Kindes

Leitsatz

1) Aufwendungen eines in Ausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich besuchten Abendschule sind bei Annahme eines (weiteren) Betätigungsmittelpunktes des Kindes nur in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

2) Aufwendungen eines Kindes für eine sog. Riesterrente, eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unberücksichtigt.

3) Zu den Anforderungen, nach denen Aufwendungen für private Lerngemeinschaften mindernd berücksichtigt werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-83408

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 11.03.2011 - 14 K 4171/09 Kg

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