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StuB 10/2011 S. 395

Keine Delegation der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters auf rechtsgeschäftlichen Vertreter

Soll eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine grundbuchrechtliche Erklärung (hier: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld) abgeben, kann diese nicht durch einen von den Gesellschaftern qua General- und Vorsorgevollmacht berufenen Vertreter erfolgen. Denn die organschaftliche Vertretungsmacht der GbR-Gesellschafter kann nicht auf Dritte übertragen werden (vgl. , NJW-RR 1986 S. 778, zur Unwirksamkeit der Bevollmächtigung eines Geschäftsführers durch einen Mitgeschäftsführer, ihn in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten). Erforderlich ist vielmehr eine durch die Gesellschaft selbst erteilte Vollmacht ().

Praxishinweise

Vollmachten, durch die für eine GbR gehandel...

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