StuB Nr. 10 vom Seite 3

Zinsschranke

Das Berechnungsprogramm „Zinsschranke” unterstützt Sie bei der Frage, ob in Ihrem Unternehmen das Zinsabzugsverbot gem. § 4h EStG/§ 8a KStG greift. Wenn ja, können Sie mit dieser Arbeitshilfe prüfen, in welcher Höhe die Zinsaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Das Berechnungsprogramm führt Sie in vier Schritten zur richtigen Lösung und steht für Sie kostenlos in der NWB Datenbank unter der Dok-ID NWB EAAAD-75640 zur Verfügung.

Was ist eine Zinsschranke?

Die sog. Zinsschranke stellt die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fremdkapital dar. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind uneingeschränkt nur i. H. der betrieblichen Zinserträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen können grundsätzlich nur noch bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der nach diesen Grundsätzen nicht abziehbare Zinsaufwand ist gesondert festzustellen und in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Berechnung des abzugsfähigen Zinsaufwands

Im ersten Schritt geben Sie die Zinserträge und den Zinsaufwand für das relevante Wirtschaftsjahr ein. Das Programm sagt Ihnen anschließend, ob weitere Prüfungsschritte erforderlich sind oder ob diese entfallen, da der Zinsaufwand voll abzugsfähig ist.

Danach geben Sie bitte als zweiten Schritt an, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört und ggf. die Rechtsform der Kapitalgesellschaft besitzt. Das Berechnungsprogramm enthält hier eine ausführliche Erläuterung zur Definition eines Konzerns i. S. der Zinsschranke.

Ob und an wen ggf. mehr als 10 % des Zinssaldos der Körperschaft gezahlt werden, ist im nächsten Schritt zu klären. Sofern ein

  • Gesellschafter, der zu 25 % unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligt ist,

  • eine nahe stehende Person oder

  • ein rückgriffsberechtigter Dritter

betroffen ist, ist ein Eigenkapitalvergleich als vierter Schritt vorzunehmen. Nach der sog. escape-Klausel greift die Abzugsbeschränkung nicht, wenn die Eigenkapitalquote des Unternehmens um nicht mehr als einen Prozentpunkt unter der des Konzerns liegt. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist dieser Toleranzrahmen auf zwei Prozentpunkte erhöht worden.

Im letzten Schritt können Sie den Gewinn nach EStG sowie den Zins- bzw. EBITDA-Vortrag eintragen. Der zugehörigen Übersicht können Sie u. a. den nicht anzugsfähigen Zinsaufwand, die EBITDA-Summe sowie den Gewinn nach § 4h EStG entnehmen.

Fundstelle(n):
StuB 10/2011 Seite 3
NWB YAAAD-83366