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FG Münster Urteil v. - 11 K 4489/09 F EFG 2011 S. 1237 Nr. 14

Gesetze: EStG § 12 Nr 5, GG Art 20 Abs 3, EStG § 10d Abs 4

Einkünfteermittlung: Erfassung von Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium stellen weiterhin private Lebensführungskosten dar und sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn, die Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

2. Selbst wenn die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungsrechtlich umstritten ist, so muss der erkennende Senat gleichwohl auch bei diesbezüglichen Zweifeln den Geltungsanspruch jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes grundsätzlich befolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1237 Nr. 14
KÖSDI 2011 S. 17462 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2011 S. 1226
PAAAD-83330

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FG Münster, Urteil v. 24.02.2011 - 11 K 4489/09 F

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