Lehrbuch Umsatzsteuer
13. Aufl. 2011
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Abschnitt 2: Steuergegenstand
A. Umsatz
I. Der Begriff des Umsatzes
26Wie jedes materielle Steuergesetz ist auch das UStG von dem Prinzip der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung getragen (§ 38 AO): Sobald ein bestimmter Lebenssachverhalt einen im Gesetz umschriebenen abstrakten Tatbestand erfüllt, an den eine Leistungspflicht geknüpft ist, wird hierdurch die Steuerschuld ausgelöst. Das UStG kennt seit nur noch vier Tatbestände, die als Umsätze Umsatzsteuer auslösen:
Den Haupttatbestand Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), auch in den besonderen Erscheinungsformen der Werklieferung und der Werkleistung und
die Ergänzungstatbestände
unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG), die den entgeltlichen Leistungen gleichgestellt werden,
Einfuhr, die die besondere Steuerform der Einfuhrumsatzsteuer auslöst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG),
innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Die Tatbestände der unentgeltlichen Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b UStG 1993) und des Eigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1993) wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur formell aufgehoben. Der Gegenstandseigenverbrauch und die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen aus außerunternehmerischen Gründen werden jetzt entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG), während der Leistung...