BFH Beschluss v. - V S 5/10

Aussetzung der Vollziehung für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 69

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war bis Gesellschafter einer GbR (GbR). Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) am einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.

2 Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage des Antragstellers als unzulässig und wies die Klage der GbR als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die GbR im Verfahren V B 18/10 (FG: 6 K 1217/09) mit der Beschwerde.

3 Nachdem die Vollstreckung in das Vermögen der GbR erfolglos geblieben war, nahm das FA den Antragsteller neben dem Mitgesellschafter S wegen Umsatzsteuer der GbR nebst Zinsen und Säumniszuschlägen mit Bescheid vom in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller im Verfahren V B 17/10 (FG: 6 K 1216/09) mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das FA habe ihn rechtsfehlerhaft in Anspruch genommen. Der hier zu beurteilenden Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu. Der Mitgesellschafter S habe eingeräumt, den Betrag von 100.000 DM für sich privat vereinnahmt zu haben. Er sei aber untergetaucht; die GbR habe sich deshalb aus einem gegen ihn erstrittenen Titel nicht befriedigen können. Seine Inanspruchnahme, die des Antragstellers, durch das FA sei ermessensfehlerhaft.

4 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.

5 Der Antragsteller beantragt,

den Haftungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom von der Vollziehung auszusetzen.

6 Das FA beantragt,

den Antrag auf AdV als unzulässig zu verwerfen.

7 II. A. Der während des Beschwerdeverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Sachsen eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. , BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).

8 B. Der Antrag hat keinen Erfolg.

9 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 2010, 1851, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

10 2. Ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, ist, wenn der Bescheid —wie hier— Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist, unter Berücksichtigung dieser Verfahrenssituation zu beurteilen. In einem solchen Fall kommt eine AdV nur dann in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist (, juris).

11 3. Vorliegend ist nicht ernstlich mit einer Zulassung der Revision im Verfahren V B 17/10 zu rechnen. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seines Beschlusses V B 17/10 vom .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1161 Nr. 7
AAAAD-83202