BGH Beschluss v. - IX ZR 129/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Bamberg, 4 U 25/10 vom LG Würzburg, 11 O 658/09 vom

Gründe

Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom Bezug. Der Schriftsatz der Klägerin vom gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. , BGHZ 158, 295, 309; vom - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148, 2149). Durch die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme wird die Geständniswirkung des § 288 ZPO auch auf vorinstanzliches Vorbringen erstreckt (, NJW 1999, 1113; vom - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16). Gegenstand eines Geständnisses können auch - wie im Streitfall - juristisch eingekleidete Tatsachen sein (, NJW 2003, 1578, 1579; vom , aaO).

Fundstelle(n):
SAAAD-82999