BGH Beschluss v. - V ZB 301/10

Berufungsverwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 329 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 ZPO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 16 S 186/10 Beschlussvorgehend AG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 C 4282/09 (IV)

Gründe

I.

1Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

31. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442; , NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch , MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; , NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. , MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom - V ZB 95/10, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 70/05, FamRZ 2005, 1030; Beschluss vom - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; , aaO).

4So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluss vom entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

III.

5Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger                              Stresemann                                   Czub

                 Brückner                                     Weinland

Fundstelle(n):
ZAAAD-82988