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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 35/08 EFG 2011 S. 1599 Nr. 18

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen

Leitsatz

  1. Für das Fremdkapital „stille Beteiligung” ist kein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festzustellen, wenn der Teilwert nicht vom Buchwert abweicht.

  2. Vertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungen bei Liquidation sind bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung.

  3. Hingegen sind Kursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1599 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 874
XAAAD-82928

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.02.2011 - 8 K 35/08

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