1. Der GmbH-Geschäftsführer
darf während einer finanziellen Krise der Gesellschaft die Löhne ggf.
nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den
dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA
abführen kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, weil er darauf
vertraut, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der
Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen können, so ist er damit
bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser
Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre.
2.
„Zahlungsunfähigkeit” i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO liegt
vor, wenn eine GmbH nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens
90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 34 DStR 2012 S. 10 Nr. 34 DStRE 2012 S. 1206 Nr. 19 EFG 2011 S. 1680 Nr. 19 PAAAD-82909
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2011 - 9 K 9141/09
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