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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12213/07 EFG 2011 S. 1760 Nr. 20

Gesetze: AO § 163EStG 1997/2002 § 44c Abs. 2 EStG 1997/2002 § 44a Abs. 7 EStG 1997/2002 § 44a Abs. 8 EStG 1997/2002 § 52 Abs. 55f EStR 2001 R 213mKStG § 8 Abs. 3 S. 2KStG § 5 Abs. 1 Nr. 6StÄndG 2003

Hälftige Festsetzung von Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerbefreiten Gläubigern aus Billigkeitsgründen nach verspätetem Antrag auf hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer nach Aufhebung des § 44c EStG a. F. und Einführung des Verfahrens der erweiterten Abstandnahme gem. § 44a Abs. 7 und 8 EStG

Leitsatz

1. Meldet eine GmbH die auf vGA der Jahre vor dem entfallende Kapitalertragsteuer zunächst nicht an und stellt die körperschaftsteuerbefreite Anteilseignerin der GmbH – nach Ergehen von Nachforderungsbescheiden – den Antrag auf hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 44c EStG a.F. nicht unverschuldet erst verspätet, d. h. nach Ablauf der Frist des § 44c EStG, nach Aufhebung der Vorschrift und Einführung der hälftigen Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 7ff. EStG i. F. d. StÄndG 2003 und nach Ablauf der im (IV C 1 – S 2404 – 20/04) niedergelegten Billigkeitsfrist, scheidet eine abweichende Festsetzung nur der hälftigen Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH aus Billigkeitsgründen aus.

2. Die Anwendung der Billigkeitsregelung in R 213m EStR 2001 erfordert die Aufdeckung der vGA aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist nicht der Fall, wenn die vGA durch die Auswertung der Betriebsprüfungsberichte für vorangegangene Veranlagungszeiträume und damit in anderer Weise bekannt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1760 Nr. 20
VAAAD-82907

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2011 - 12 K 12213/07

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