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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13010/09 EFG 2011 S. 1709 Nr. 19

Gesetze: EStG 1990 § 10d Abs. 3AO § 181 Abs. 5 S. 1AO § 181 Abs. 1 S. 1AO § 169AO § 171 Abs. 3AO § 171 Abs. 3aEStG 2002 § 10d Abs. 4 S. 6EStG 2002 § 52 Abs. 25 S. 5 Fassung: 2006-12-13

Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahrs

jedoch keine Verlustfeststellung, wenn Verlust im festsetzungsverjährten Zeitraum (der Einkommensteuerbescheide) bereits verbraucht wäre

Leitsatz

1. Der erstmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 3 S. 1 EStG a. F. steht nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist und darin kein nicht ausgeglichener Verlust berücksichtigt wurde (vgl. und vorgehend ).

2. Die Verlustfeststellung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn der Ablauf der Frist für die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG a. F. nicht gem. § 181 Abs. 5 AO unbeachtlich ist, weil unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Soll-Verlustabzugs der erstmals festzustellende verbleibende Verlustabzug im bereits festsetzungsverjährten Zeitraum durch Verrechnung mit den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gesamtbeträgen der Einkünfte verbraucht wäre.

3. Bei der Prüfung der „Bedeutung” i. S. von § 181 Abs. 5 S. 1 AO ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bzw. bei einer Verpflichtungsklage zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (entgegen , entgegen , vgl. ).

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1287 Nr. 20
EFG 2011 S. 1709 Nr. 19
HAAAD-82903

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.03.2011 - 13 K 13010/09

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