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FG München Urteil v. - 14 K 210/08 EFG 2011 S. 1660 Nr. 18

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

Verteilung der Herstellungskosten auf zehn Jahre mit Wirkung ab dem ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Soweit ein Teil des vollständig dem Unternehmen zugeordneten Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken des Unternehmers genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu bewerten ist.

2. Für nach dem ausgeführte Umsätze sind die Herstellungskosten des Gebäudes nicht auf 50, sondern auf 10 Jahre zu verteilen.

3. Die gesetzliche Anordnung der Neuregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot vor.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 819 Nr. 13
EFG 2011 S. 1660 Nr. 18
Ubg 2012 S. 571 Nr. 8
DAAAD-82900

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FG München, Urteil v. 24.02.2011 - 14 K 210/08

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