Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung im Verfahren der Akteneinsicht
Akteneinsichtsrecht und Steuergeheimnis bei Streitigkeiten zwischen den Miterben einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten
Erbengemeinschaft
Leitsatz
1. Eine Einspruchsentscheidung in einem auf Akteneinsicht gerichteten Verfahren ist nichtig und beendet das Einspruchsverfahren
nicht, wenn der Umfang der darin in Aussicht gestellten Akteneinsicht einen Verstoß desjenigen, der die Einsichtnahme gewährt,
gegen § 355 StGB darstellen würde.
2. Es gehört zum Risiko einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft, dass die Mitberechtigten von den persönlichen
Werbungskosten Kenntnis erhalten. Ein Beteiligter muss deshalb in Kauf nehmen, dass die von ihm geltend gemachten Sonderwerbungskosten
jedenfalls nicht im Einkommensteuerveranlagungsverfahren berücksichtigt werden.
3. Eine Einsichtnahme des Testamentsvollstreckers einer an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft in
den zwischen dem FA und einem anderen Miterben geführten Schriftverkehr kommt nur in Betracht, wenn der Zweck der Einsichtnahme
die spätere Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen wäre, nicht hingegen zur Vorbereitung eines Zivilrechtsstreits
gegen den Miterben.
4. Die AO sieht für das finanzamtliche Verwaltungsverfahren einen generellen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens-
und Ermittlungsakten nicht vor. Doch steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen
ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu, weil die Behörde nicht gehindert ist, in Einzelfällen
Akteneinsicht zu gewähren.
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 210 Nr. 7 DStRE 2011 S. 1280 Nr. 20 EFG 2011 S. 1582 Nr. 18 QAAAD-82897
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011 - 3 K 3086/08
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