Vereinsrecht
8. Aufl. 2011
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D. Gesetzestexte (Auszüge)
(Die jeweils aktuelle Fassung der Gesetze kann im Internet abgefragt werden unter http://dejure.org.de oder unter http://www.gesetze-im-internet.de)
Inhalt
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1. | 535 | |
2. | Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) | 536 |
3. | 537 | |
4. | 538 | |
5. | 539 | |
6. | 540 | |
7. | 541 | |
8. | Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als
besonders förderungswürdig im Sinne des
§ 10b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes anerkannt sind | 542 |
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
535Vom (BGBl I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I S. 34)
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem...